48
Und dies sind die Namen der Stämme: Vom Nordende an, zur Seite des Weges nach Hetlon, gegen Hamat hin, und nach Hazar-Enon hin, der Grenze von Damaskus 48,1 Vergl. Kap. 47,17, nordwärts, zur Seite von Hamat – die Ost- und die Westseite sollen Dan gehören: ein Los. Und an der Grenze Dans, von der Ostseite bis zur Westseite: Aser eins. Und an der Grenze Asers, von der Ostseite bis zur Westseite: Naphtali eins. Und an der Grenze Naphtalis, von der Ostseite bis zur Westseite: Manasse eins. Und an der Grenze Manasses, von der Ostseite bis zur Westseite: Ephraim eins. Und an der Grenze Ephraims, von der Ostseite bis zur Westseite: Ruben eins. Und an der Grenze Rubens, von der Ostseite bis zur Westseite: Juda eins.
Und an der Grenze Judas, von der Ostseite bis zur Westseite soll das Hebopfer sein, das ihr heben sollt: 25.000 Ruten Breite, und die Länge wie eins der Stammteile von der Ostseite bis zur Westseite; und das Heiligtum soll in dessen Mitte sein. Das Hebopfer, das ihr für den HERRN heben sollt, soll 25.000 Ruten in die Länge und 10.000 in die Breite sein. 10 Und diesen soll das heilige Hebopfer gehören, den Priestern: nach Norden 25.000 Ruten in die Länge und nach Westen 10.000 in die Breite und nach Osten 10.000 in die Breite, und nach Süden 25.000 in die Länge; und das Heiligtum des HERRN soll in dessen Mitte sein. 11 Den Priestern, – wer geheiligt ist von den Söhnen Zadoks – die meiner Hut gewartet haben, die, als die Kinder Israel abirrten, nicht abgeirrt sind, wie die Leviten abgeirrt sind, 12 ihnen soll ein Gehobenes von dem Hebopfer des Landes gehören, ein Hochheiliges an der Grenze der Leviten.
13 Und die Leviten sollen gleichlaufend dem Gebiet der Priester, 25.000 Ruten in die Länge und 10.000 in die Breite erhalten; die ganze Länge 48,13 d.h. die beiden Längsseiten von Osten nach Westen soll 25.000 und die Breite 10.000 sein. 14 Und sie sollen nichts davon verkaufen noch vertauschen; und der Erstling des Landes soll nicht an andere übergehen, denn er ist dem HERRN heilig.
15 Und die 5.000 Ruten, die in der Breite übrig sind, längs der 25.000, soll gemeines Land sein für die Stadt zur Wohnung und zum Freiplatz; und die Stadt soll in der Mitte desselben sein. 16 Und dies sollen ihre Maße sein: die Nordseite 4.500 Ruten und die Südseite 4.500 und an der Ostseite 4.500 und die Westseite 4.500. 17 Und der Freiplatz der Stadt soll sein: nach Norden 250 Ruten und nach Süden 250 und nach Osten 250 und nach Westen 250. 18 Und das Übrige in der Länge gleichlaufend dem heiligen Hebopfer, 10.000 Ruten, nach Osten und 10.000 nach Westen, (es ist gleichlaufend dem heiligen Hebopfer) dessen Ertrag soll den Arbeitern der Stadt zur Nahrung dienen. 19 Und die Arbeiter der Stadt, die sollen es bebauen aus allen Stämmen Israels.
20 Das ganze Hebopfer soll 25.000 Ruten mal 25.000 sein. Den vierten Teil des heiligen Hebopfers sollt ihr heben zum Eigentum der Stadt 48,20 d.h. vom ganzen Hebopfer soll der vierte Teil vom Flächenraum des heiligen Hebopfers (des Anteils der Priester und der Leviten) der Stadt gegeben werden. 21 Und das Übrige soll dem Fürsten gehören; auf dieser und auf jener Seite des heiligen Hebopfers und des Eigentums der Stadt, längs der 25.000 Ruten des Hebopfers bis zur Ostgrenze, und nach Westen längs der 25.000, nach der Westgrenze hin, gleichlaufend den Stammteilen 48,21 Das Gebiet des Fürsten soll demnach auf beiden Seiten des Gebietes der Priester, der Leviten und der Stadt liegen, und zwar westlich bis zum Meer und östlich bis zum Jordan hin reichen, indem es sich westlich und östlich so weit wie die Stammgebiete erstreckt. (Vergl. Kap. 45,7), soll dem Fürsten gehören. Und das heilige Hebopfer und das Heiligtum des Hauses soll in dessen Mitte sein. 22 Und von dem Eigentum der Leviten und von dem Eigentum der Stadt ab, die in der Mitte dessen liegen, was dem Fürsten gehört, was zwischen der Grenze Judas und der Grenze Benjamins ist, soll dem Fürsten gehören.
23 Und die übrigen Stämme: Von der Ostseite bis zur Westseite: Benjamin ein Los. 24 Und an der Grenze Benjamins, von der Ostseite bis zur Westseite: Simeon eins. 25 Und an der Grenze Simeons, von der Ostseite bis zur Westseite: Issaschar eins. 26 Und an der Grenze Issaschars, von der Ostseite bis zur Westseite: Sebulon eins. 27 Und an der Grenze Sebulons, von der Ostseite bis zur Westseite: Gad eins. 28 Und an der Grenze Gads, zur Mittagsseite hin südwärts, da soll die Grenze sein von Tamar bis zum Wasser Meriba-Kades, bis zum Bach Ägyptens hin bis an das große Meer. 29 Das ist das Land, das ihr den Stämmen Israels als Erbteil verlosen sollt; und das sind ihre Teile, spricht der Herr, HERR.
30 Und dies sollen die Ausgänge 48,30 d.h. die vier äußersten Seiten der Stadt sein: Von der Nordseite an 4.500 Ruten Maß; 31 und die Tore der Stadt, nach den Namen der Stämme Israels: Drei Tore nach Norden: das Tor Rubens eins, das Tor Judas eins, das Tor Levis eins. 32 Und zur Ostseite hin, 4.500 Ruten, und drei Tore: das Tor Josephs eins, das Tor Benjamins eins, das Tor Dans eins. 33 Und an der Südseite, 4.500 Ruten Maß, und drei Tore: das Tor Simeons eins, das Tor Issaschars eins, das Tor Sebulons eins. 34 An der Westseite, 4.500 Ruten, ihrer Tore drei: das Tor Gads eins, das Tor Asers eins, das Tor Naphtalis eins. 35 Ringsum 18.000 Ruten. Und der Name der Stadt soll von nun an heißen: Der HERR dort 48,35 H. Jahwe-Schammah.

48:1 48,1 Vergl. Kap. 47,17

48:13 48,13 d.h. die beiden Längsseiten von Osten nach Westen

48:20 48,20 d.h. vom ganzen Hebopfer soll der vierte Teil vom Flächenraum des heiligen Hebopfers (des Anteils der Priester und der Leviten) der Stadt gegeben werden

48:21 48,21 Das Gebiet des Fürsten soll demnach auf beiden Seiten des Gebietes der Priester, der Leviten und der Stadt liegen, und zwar westlich bis zum Meer und östlich bis zum Jordan hin reichen, indem es sich westlich und östlich so weit wie die Stammgebiete erstreckt. (Vergl. Kap. 45,7)

48:30 48,30 d.h. die vier äußersten Seiten

48:35 48,35 H. Jahwe-Schammah